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finales BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen 

Das BMF hat das finale Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. Es vermindert die Rechtsunsicherheiten im Krypto-Bereich, auch wenn noch Fragen ungeklärt bleiben.

Mit Schreiben vom 10.05.2022 hat das BMF nun seine Auffassung zur Besteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Damit liegt erstmals eine bundesweit einheitliche Verwaltungsanweisung vor.  Das Schreiben orientiert sich stark an der Entwurfsfassung vom 17.06.2021. An manchen Stellen wurde jedoch auch die ertragsteuerliche Zuordnung verändert.


Die Gliederung des finalen Schreibens gleicht weitestgehend dem auf unserer Website erläuterten Entwurfes. Es beginnt mit technischen Erläuterungen, denen dann die ertragsteuerliche Zuordnung des BMF folgt. 

 Als praxisrelevanteste Meinungsänderung des BMF ins Auge, dass nach Auffassung des BMF bei virtuellen Währungen die Verlängerung der Frist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG nicht zur Anwendung kommt. Das bedeutet konkret, dass sich die Haltefrist der zum Staking/Lending eingesetzten Kryptowährungen nicht auf 10 Jahre  verlängert. Die Frage, ob dies auch auf NFTs anzuwenden ist (z.B. bei Vermietung virtueller Grundstücke) bleibt weiterhin offen.

Unverändert hält die Finanzverwaltung daran fest, dass virtuelle Währungen und sonstige Token Wirtschaftsgüter darstellen und diese dem Eigentümer zuzurechnen sind. Block Rewards für die Erstellung eines Blocks beim Proof of Work (sog. Mining), als auch beim Proof of Stake (sog. Forging) führen nach Verwaltungsauffassung zu einer Anschaffung und nicht zu einer Herstellung. 

Für die Zugangsbewertung soll nunmehr der Kurs auf einer Handelsplattform anstelle des Durchschnittskurses von drei verschiedenen Handelsplattformen ausreichen. 

Token im Rahmen eines Initial Coin Offerings (ICO) sollen hingegen beim Emittenten selbst hergestellte Wirtschaftsgüter darstellen, die mit den Herstellungskosten zu aktivieren sind. Weiter äußert sich das BMF dazu, wann Token auch als Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente anzusehen sind. In bestimmten Fällen können auch Sachleistungsansprüche vorliegen für die die BFH-Rechtsprechung zu Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und zu Gold-Bullion-Securities entsprechend Anwendung finden soll.

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF hast sich nicht zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen geäußert. Dies soll dem Vernehmen nach in einem weiteren BMF-Schreiben geregelt werden. 


Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

 
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