Überbrückungshilfe
Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum von Juni bis August 2020 zu helfen, hat die Bundesregierung in ihrem Konjunkturpaket Eckpunkte für eine Überbrückungshilfe beschlossen. Bei der Beantragung kommt Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern eine besondere Rolle zu. Zur Steuerberater-Haftung hat der DStV hierbei eine Klarstellung erreicht.
Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen wieder gelockert, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt.
Mit der Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, daher für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe gewährt werden. Damit schließt das neue Programm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung (März bis Mai 2020) an.
Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen sowie sog. Soloselbständige, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.
Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.
Gerne helfen wir Ihnen die Antragsvoraussetzungen zu prüfen und für Sie den Antrag einzureichen.
Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum von Juni bis August 2020 zu helfen, hat die Bundesregierung in ihrem Konjunkturpaket Eckpunkte für eine Überbrückungshilfe beschlossen. Bei der Beantragung kommt Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern eine besondere Rolle zu. Zur Steuerberater-Haftung hat der DStV hierbei eine Klarstellung erreicht.
Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen wieder gelockert, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt.
Mit der Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, daher für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe gewährt werden. Damit schließt das neue Programm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung (März bis Mai 2020) an.
Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum von Juni bis August 2020 zu helfen, hat die Bundesregierung in ihrem Konjunkturpaket Eckpunkte für eine Überbrückungshilfe beschlossen. Bei der Beantragung kommt Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern eine besondere Rolle zu. Zur Steuerberater-Haftung hat der DStV hierbei eine Klarstellung erreicht.
Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen wieder gelockert, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt.
Mit der Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, daher für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe gewährt werden. Damit schließt das neue Programm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung (März bis Mai 2020) an.
Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen wieder gelockert, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt.
Mit der Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, daher für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe gewährt werden. Damit schließt das neue Programm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung (März bis Mai 2020) an.
Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.